Unternehmensbesteuerung in Mauritius
Ein wettbewerbsfähiger Regelsteuersatz von 15 %, eine großzügige Teilbefreiungsregelung für qualifizierende ausländische Einkünfte sowie klare Erklärungspflichten machen Mauritius zu einer der steuerlich effizientesten Jurisdiktionen für internationale Holding- und operative Gesellschaften.
Mauritius verfügt über ein Körperschaftsteuersystem mit einem Regelsteuersatz von 15 % auf das Nettoeinkommen. Für Gesellschaften mit qualifizierenden ausländischen Einkünften – Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Veräußerungsgewinne – kann die Teilbefreiungsregelung die effektive Steuerlast auf diesen Einkommensstrom auf 3 % oder weniger senken, sofern die Substanzanforderungen erfüllt sind (wesentliche wertschöpfende Tätigkeiten in Mauritius, angemessen qualifiziertes Personal und verhältnismäßiger Aufwand). Es fallen keine Quellensteuern auf Dividenden an Gebietsfremde an, es gibt keine Kapitalertragsteuer und keine Erbschaft- oder Nachlasssteuern. In Verbindung mit dem Zugang zu 45 in Kraft befindlichen Doppelbesteuerungsabkommen (MRA, 2026) bietet Mauritius ein überzeugendes, vollständig OECD-konformes Umfeld für die internationale Unternehmenssteuerplanung.
Steuersätze und Regelungen
Regulärer Körperschaftsteuersatz
Für in Mauritius gegründete oder steuerlich ansässige Gesellschaften gilt auf das zu versteuernde Einkommen ein Regelsteuersatz von 15 %, mit ermäßigten Sätzen in bestimmten Fällen (3 % für den Warenexport und Freeport-Betreiber, 5 % für Banken auf Einkünfte bis MUR 1,5 Milliarden). Ein Corporate Fair Share Contribution von 5 % (2 % für mit 3 % besteuerte Gesellschaften) fällt auf zu versteuernde Einkünfte über MUR 24 Millionen an, was einen weitgehend vorhersehbaren Rahmen für die Planung bietet.
Teilbefreiungsregelung
Global Business Companies (GBCs) und andere qualifizierende Rechtsträger können eine 80%ige Teilbefreiung auf bestimmte ausländische Einkünfte beantragen, wodurch sich der effektive Steuersatz auf 3 % reduziert. Zu den qualifizierenden Einkommenskategorien zählen ausländische Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren sowie Erträge aus Organismen für gemeinsame Anlagen.
Beteiligungsfreistellung
Dividenden, die eine mauritische Gesellschaft von einer ausländischen Tochtergesellschaft erhält, sind vollständig steuerbefreit, wenn die mauritische Gesellschaft mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals der Tochtergesellschaft hält oder die Dividenden im Quellenstaat der Besteuerung unterliegen. Diese Beteiligungsfreistellung macht Mauritius zu einem effektiven Zwischenholdingstandort.
Kapitalertragsteuer
Mauritius erhebt keine Kapitalertragsteuer. Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen, Immobilien (außerhalb von Mauritius) und anderen über eine mauritische Gesellschaft gehaltenen Vermögenswerten unterliegen auf Gesellschaftsebene keiner Besteuerung, was die Jurisdiktion für Private-Equity-, Immobilien- und Venture-Capital-Strukturen attraktiv macht.
Corporate Fair Share Contribution
Ein Corporate Fair Share Contribution von 5 % (2 % für mit dem Satz von 3 % besteuerte Gesellschaften) fällt auf zu versteuernde Einkünfte über MUR 24 Millionen an. Eine separate nationale Pillar-Two-Mindeststeuer (Top-up Tax) von 15 % gilt für mauritische Einheiten von Konzernen mit einem weltweiten Umsatz von EUR 750 Millionen oder mehr, für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2025 beginnen. Dies betrifft die überwiegende Mehrheit internationaler Holding- oder operativer Gesellschaften nicht.
Steuererklärung und Compliance für Unternehmen
Steuerliche Registrierung
Alle Gesellschaften müssen sich bei der Gründung bei der Mauritius Revenue Authority (MRA) registrieren. Es wird eine Steuernummer (Tax Account Number, TAN) ausgestellt und die Gesellschaft für Zwecke der Körperschaftsteuer registriert. Wir übernehmen diese Registrierung im Rahmen des Gründungsprozesses.
Vorauszahlungssystem (Advance Payment System, APS)
Gesellschaften mit einem jährlichen zu versteuernden Einkommen über MUR 10 Millionen sind verpflichtet, im Rahmen des Advance Payment System vierteljährliche Steuervorauszahlungen zu leisten. Die Zahlungen sind im sechsten, neunten und zwölften Monat des Geschäftsjahres fällig, mit einer Ausgleichszahlung bei Einreichung der Jahressteuererklärung.
Erstellung des Jahresabschlusses
Gesellschaften müssen je nach Größe einen Jahresabschluss gemäß den International Financial Reporting Standards (IFRS) oder IFRS for SMEs erstellen. Dieser ist erforderlich, um die jährliche Steuererklärung zu untermauern und, im Fall von GBCs, um den Meldepflichten der FSC zu genügen.
Jährliche Steuererklärung (IT Return)
Die jährliche Einkommensteuererklärung (Formular IT) muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft bei der MRA eingereicht werden. Die Erklärung weist das zu versteuernde Einkommen, anwendbare Befreiungen und Anrechnungen sowie die endgültige Steuerschuld für das Jahr aus.
Antrag auf Teilbefreiung
Sofern die Teilbefreiungsregelung anwendbar ist, muss ein entsprechender Antrag in der Steuererklärung gestellt werden, unterlegt mit Nachweisen, dass die Einkünfte der jeweiligen Kategorie zuzurechnen sind. Unser Team bereitet diese Anträge vor und prüft sie, um die Compliance sicherzustellen und die verfügbare Entlastung zu maximieren.
Verrechnungspreise und Substanz
Mauritius hat OECD-konforme Verrechnungspreisregeln übernommen. Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen müssen zu fremdüblichen Bedingungen erfolgen und dokumentiert werden. Für GBC-Strukturen muss eine angemessene wirtschaftliche Substanz nachgewiesen werden, durch lokale Geschäftsführung und Kontrolle, Vorstandssitzungen in Mauritius und wesentliche wertschöpfende Tätigkeiten vor Ort.
Wesentliche Compliance-Anforderungen
- Jährliche Steuererklärung, einzureichen innerhalb von 6 Monaten nach Geschäftsjahresende
- Vierteljährliche APS-Vorauszahlungen für Gesellschaften mit einem steuerpflichtigen Einkommen über MUR 10 Millionen
- Jährlich zu erstellende, IFRS-konforme Jahresabschlüsse
- Verrechnungspreisdokumentation für Transaktionen zwischen nahestehenden Unternehmen
- Substanzanforderungen für Inhaber einer GBC-Lizenz
- Umsatzsteuerregistrierung erforderlich, wenn der Jahresumsatz MUR 6 Millionen übersteigt
- Monatliche PAYE- und NPF/NSF-Meldungen des Arbeitgebers bei Beschäftigung von Personal auf Mauritius
- Country-by-Country Reporting (CbCR) für multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz über EUR 750 Millionen
Richtwerte für Kosten steuerlicher Compliance-Dienstleistungen
| Position | Richtwert |
|---|---|
| Erstellung der jährlichen Steuererklärung (einfache GBC) | USD 800 – 1.500 |
| Erstellung der jährlichen Steuererklärung (komplex / mehrere Einkommensquellen) | USD 1.500 – 3.500 |
| Erstellung und Prüfung des Antrags auf Teilfreistellung | USD 500 – 1.200 |
| Verrechnungspreisdokumentation (pro Jahr) | USD 2.000 – 6.000 |
| Unterstützung bei MRA-Anfragen / Betriebsprüfungen (pro Mandat) | USD 1.500 – 5.000 |
| Umsatzsteuerregistrierung und laufende Compliance | USD 600 – 1.500 pro Jahr |